Zusammenfassung: Der UVS qualifiziert im konkreten Fall die Ausübung von Verspachtelungsarbeiten als Erfüllung eines Arbeitsvertrages und nimmt zum Erfordernis einer arbeitsmarktbehördlichen Genehmigung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 AuslBG; § 3 Abs 1 AuslBG; § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG

