BFG vom 4.2.2026, RV/4100166/2021
Sachverhalt
Die beschwerdeführende GmbH (Bf) wurde im Jahr 2018 gegründet und war im Immobilienbereich tätig. Im Jahr 2020 erwarb sie zwei Drittel der Miteigentumsanteile an einem Seegrundstück. Der Erwerb erfolgte durch zwei Kaufverträge im Mai 2020. Im Zusammenhang mit diesem Ankauf machte die GmbH Vorsteuern in Höhe von € 20.450,50 geltend.

