BFG vom 1.7.2025, RV/7102164/2021
Vorsteuern, die im Zusammenhang mit (unecht) steuerbefreiten Umsätzen stehen, sind gemäß den gesetzlichen Regelungen in § 12 Abs. 3 UStG nicht abzugsfähig. Sie müssen, um abzugsfähig zu sein, mit steuerpflichtigen oder echt umsatzsteuerbefreiten Umsätzen in Verbindung stehen. Bei Vorsteuerbeträgen iZm zukünftigen Umsätzen muss der Unternehmer nachweisen, dass die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen.

