BFG vom 29.09.2022, RV/7100605/2022
Gem. § 12 Abs. 2 Z 1 lit b UStG kann der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen. Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

