Der ECOFIN-Rat (Rat der Finanzminister der EU) hat einige Änderungen im Umsatzsteuerrecht beschlossen. Die wesentlichsten Änderungen sollen hier kurz dargestellt werden.
Konsignationslager
Betreibt ein Unternehmer bei einem ausländischen Kunden ein so genanntes Konsignationslager, so sind die Warenbewegungen nach bisheriger Sichtweise zunächst als i.g. Verbringen (Transport vom Inland in das Konsignationslager des inländischen Lieferanten), im Zeitpunkt der Entnahme als im jeweiligen Ausland steuerpflichtiger Umsatz zu behandeln.