(UStR Rz 1991 ff)
Ob bei beanspruchten Vorsteuern ein Zusammenhang mit unecht befreiten Umsätzen bzw. mit bestimmten anderen Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, besteht, ist aufgrund der Rechtslage im Zeitpunkt der Erbringung dieser Vorleistungen zu beurteilen. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Umsätze kommt es daher nicht an (vgl. VwGH 29.3.2003, 99/14/0232).