Die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln und die Umsätze im Kontokorrentverkehr zählen zu den typischen Bankgeschäften. Diese sind – wie die Gewährung und die Vermittlung von Krediten, die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen, die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren etc. - unecht umsatzsteuerbefreit, d.h., es ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, und es steht kein Recht auf Vorsteuerabzug zu. Die Befreiung steht auch dann zu, wenn die Umsätze von Nichtbanken erbracht werden.

