Da seit 1.1.2017 der unionsrechtliche Grundstücksbegriff des Art. 13b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 statt jenem des § 2 GrEStG 1987 maßgebend ist, kommt es auch zu Änderungen bei den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken. Für den Ort der sonstigen Leistung iZm Grundstücken ist immer die Lage des Grundstückes entscheidend (§ 3 a Abs. 9 UStG).

