Für die Anerkennung eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes (drei Unternehmer aus drei verschiedenen EU-Staaten) ist es u.a. erforderlich, dass der Erwerber keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat. Ein solcher Wohnsitz ist auch anzunehmen, wenn der Erwerber in Österreich zur Umsatzsteuer erfasst ist (inländische Steuernummer und UID).

