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Dreiecksgeschäfte und UID-Nummern, Heft 135/2016

USt 2016, 2 Heft 135 v. 10.5.2016

Für die Anerkennung eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes (drei Unternehmer aus drei verschiedenen EU-Staaten) ist es u.a. erforderlich, dass der Erwerber keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat. Ein solcher Wohnsitz ist auch anzunehmen, wenn der Erwerber in Österreich zur Umsatzsteuer erfasst ist (inländische Steuernummer und UID).

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