Aus ertragsteuerlicher Sicht gilt für die Zuordnung eines Gebäudes zum Betriebsvermögen – abweichend vom allgemeinen Grundsatz des Überwiegens – folgende Regelung:
Aus ertragsteuerlicher Sicht gilt für die Zuordnung eines Gebäudes zum Betriebsvermögen – abweichend vom allgemeinen Grundsatz des Überwiegens – folgende Regelung:
