Bei der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch ist zu unterscheiden zwischen der dauernden Entnahme, der vorübergehenden Nutzung für außerunternehmerische Zwecke und der Entnahme einer sonstigen Leistung.
Dauernde Entnahme (UStR 2000, Rz 679)
Dabei ist der Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder einen vergleichbaren Gegenstand anzusetzen. Dieser Einkaufspreis entspricht in aller Regel dem Wiederbeschaffungspreis.

