Der Leistungsort bei der Vermietung von Beförderungsmitteln richtet sich nach § 3a Abs. 12 UStG und hängt davon ab, ob es sich um eine kurz- oder langfristige Vermietung handelt.
Der Leistungsort bei der Vermietung von Beförderungsmitteln richtet sich nach § 3a Abs. 12 UStG und hängt davon ab, ob es sich um eine kurz- oder langfristige Vermietung handelt.
