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Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen an Nichtunternehmer, Heft 121/2015

USt 2015, 3 Heft 121 v. 10.3.2015

(UStR 2000, Rz 641n ff)

Leistungsortbestimmung

Der Leistungsort von Telekommunikations- sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer liegt seit 1. Jänner 2015 am Empfängerort (= Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsempfängers).

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