Liebhaberei gemäß § 2 Abs. 5 Z 2UStG
Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), gilt gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG nicht als unternehmerische Tätigkeit.
Unternehmerische Tätigkeit
Liebhaberei gemäß § 2 Abs. 5 Z 2UStG
Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), gilt gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG nicht als unternehmerische Tätigkeit.
Unternehmerische Tätigkeit
