Werden Seminarleistungen erbracht, stellt sich umsatzsteuerlich unter anderem die Frage, ob diese Seminarleistungen im Zusammenhang mit einer Beherbergung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Weiters ist zu beurteilen, ob eine Teilnahmegebühr für ein Seminar eine Eintrittsberechtigung darstellt und somit unter die Leistungsortregelung des § 3a Abs. 11a UStG fallen kann.

