Gem. § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten steuerbefreit. Diese Umsätze unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, es kann jedoch für die damit verbundenen Vorleistungen auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen Umsätze aus der Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken - diese unterliegen dem begünstigten Steuersatz von 10% - und Umsätze aus der Vermietung von Betriebsvorrichtungen und für das Abstellen vonFahrzeugen (Normalsteuersatz).

