Sonstige Leistungen, die an einen Unternehmer erbracht werden, werden gem. § 3a Abs. 6 UStG grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Werden sonstige Leistungen an einen Nichtunternehmer ausgeführt, gilt gem. § 3a Abs. 7 grundsätzlich der Ort als Leistungsort, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmerort). Von diesen zwei Grundregeln gibt es Ausnahmen unter anderem für Grundstücksleistungen. Im Wartungserlass 2012 zu den Umsatzsteuerrichtlinien wurden dazu einige Neuaussagen getroffen, die nachfolgend kurz erörtert werden:

