Im neu eingefügten Absatz 9 des § 4 UStG ist für Fälle einer unterpreisigen Leistungserbringung
durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen
oder für den Bedarf seines Personals
Im neu eingefügten Absatz 9 des § 4 UStG ist für Fälle einer unterpreisigen Leistungserbringung
durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen
oder für den Bedarf seines Personals
