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EuGH - Nachträgliche rückwirkende Löschung der UID, Heft 95/2013

USt 2013, 4 Heft 95 v. 4.1.2013

Ein ungarisches Unternehmen verkaufte am 28.8.2009 1000 Tonnen Raps an eine italienische Firma und machte die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung in Hinblick auf die ihr erteilte UID, auf die Tatsache, dass die veräußerte Ware mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen abtransportiert wurde und auf die CMR-Frachtbriefe, die ihr von der erwerbenden italienischen Firma von deren Postanschrift aus zugeschickt worden sind, geltend. Die Gültigkeit dieser UID wurde der ungarischen Firma aufgrund einer Anfrage am 7.9.2009 auch bestätigt. Im Rahmen einer Prüfung der ungarischen Firma wurde auch ein Auskunftsersuchen nach Italien gesandt. Die italienischen Behörden teilten mit, dass die italienische Firma nicht ausfindig gemacht werden konnte und diese auch nie Mehrwertsteuer abgeführt hatte. Daher wurde die UID dieser „Firma“ am 14.1.2010 rückwirkend zum 17.4.2009 im Register gelöscht. Aufgrund dieses Sachverhaltes verweigerte die ungarische Steuerbehörde die Steuerfreiheit.

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