Gemäß der Generalklausel nach § 3a Abs. 7 UStG gilt für sonstige Leistungen, die an einen Nichtunternehmer erbracht werden, das Unternehmerortprinzip. Kommt somit keine Spezialbestimmung (z.B. Grundstücksort bei Grundstücksleistungen) zur Anwendung, ist für die Bestimmung des Leistungsortes der Ort maßgeblich, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (UStR 2000, Rz 639n).

