Das „Jobticket“, also die Zurverfügungstellung einer Strecken- oder auch Netzkarte (wenn keine Streckenkarte angeboten wird) an Arbeitnehmer gilt ab 1.1.2013 nicht mehr als Sachbezug. Das gilt auch dann, wenn kein Anspruch auf Pendlerpauschale gegeben ist.
Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und muss neben den anderen Rechnungsmerkmalen auch den Namen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aufweisen.

