Bei einer Betriebsprüfung einer GmbH wurde festgestellt, dass aus verbuchten Rechnungen der SK GmbH, A GmbH und ST GmbH der Vorsteuerabzug nicht zusteht, weil diese Gesellschaften an den in den Rechnungen angegebenen Adressen weder die Geschäftsleitung noch den Betriebssitz gehabt hätten.

