Kleinunternehmer und Unternehmer mit ausschließlich unecht befreiten Umsätzen steht der Vorsteuerabzug wegen der unechten Steuerbefreiung nicht zu.
Pauschalierte Landwirte haben einen pauschalen Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer ihrer Lieferungen und sonstigen Leistungen, ein zusätzlicher Vorsteuerabzug, etwa im Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

