Bezüglich der Bestimmung des Lieferortes bei Gas- und Stromlieferungen ist danach zu unterscheiden, ob die Lieferung
an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist (Wiederverkäufer) oder
