Ein Abzug von Vorsteuern aus Vorleistungen steht Vereinen, die abgabenrechtlich begünstigte Zwecke verfolgen, nur für ihren unternehmerischen Bereich und bei Erfüllen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu.
Ein Abzug von Vorsteuern aus Vorleistungen steht Vereinen, die abgabenrechtlich begünstigte Zwecke verfolgen, nur für ihren unternehmerischen Bereich und bei Erfüllen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu.
