Herr R. war Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft, die mit hochwertigen Fahrzeugen handelte. Ab dem Jahr 2002 nahm R. eine Reihe von Manipulationen vor, um es Händlern in Portugal zu ermöglichen, durch Verschleierung der Identität der tatsächlichen Käufer der Fahrzeuge Umsatzsteuer zu hinterziehen. R. konnte so die Fahrzeuge zu einem günstigeren Preis verkaufen und erzielte höhere Gewinne. Nach Ansicht des deutschen Landgerichts handelt es sich bei den verschleierten Lieferungen nach Portugal nicht um innergemeinschaftliche Lieferungen. R. habe dadurch, dass er seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, auf diese Lieferungen die deutsche Mehrwertsteuer zu erheben, sie an die Finanzbehörden abzuführen und in seinen jährlichen Steuererklärungen anzugeben. R. hatte eine Steuerhinterziehung begangen und wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Dagegen wurde Revision eingelegt und vom Bundesgerichtshof der EuGH angerufen.

