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Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, Heft 72/2011

USt 2011, 2 Heft 72 v. 1.2.2011

Bei der Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände handelt es sich grundsätzlich um eine Katalogleistung. Seit Jänner 2010 gelten bei diesen Leistungen meistens die jeweiligen Generalklauseln des § 3a UStG:

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, so liegt der Leistungsort beim Empfänger (B2B-Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994);

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