Bei der Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände handelt es sich grundsätzlich um eine Katalogleistung. Seit Jänner 2010 gelten bei diesen Leistungen meistens die jeweiligen Generalklauseln des § 3a UStG:
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, so liegt der Leistungsort beim Empfänger (B2B-Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994);
