Die Tätigkeit der Lottovertriebsgesellschaft bestand darin, dass sie über Telefon Personen (insgesamt mehr als 6.000 Personen) geworben hat. Diese Personen hatten sich verpflichtet, ihr zum Zwecke des Lottospielens in Spielgemeinschaften monatlich Teilbeträge zu überweisen, damit sie einen Teilbetrag davon im öffentlichen Lotto einsetzt und allfällige Gewinne an die Mitglieder der jeweiligen Spielgemeinschaft ausbezahlt. Die Spieleinsätze der Spieler wurden auf ein Treuhandkonto eingezogen. Davon wurden 50 % als Spielkapital eingesetzt und die restlichen 50 % verblieben der GmbH als „Verwaltungsgebühr“. Dieser Betrag wurde als Besorgungsleistung gem. § 3a Abs. 4 UStG behandelt und unter die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d sublit. aa UStG (Lotto) subsumiert. Die Steuerbefreiung wurde von der Betriebsprüfung nicht anerkannt. Daher wurden die Umsätze mit 20 % versteuert.

