Damit eine innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei durchgeführt werden kann, müssen die im Art. 7 Abs. 1 und 2 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen müssen vom Unternehmer gem. Art. 7 Abs. 3 UStG auch buchmäßig nachgewiesen werden, wobei die genauen Bestimmungen über die Führung des Buchnachweises in der Verordnung des BMF (BGBl II Nr. 401/1996) geregelt sind. Diese Verordnung wurde zuletzt im § 9 dahingehend ergänzt (BGBl II Nr. 172/2010 vom 16.6.2010), dass bei der Lieferung von Fahrzeugen als Nachweis auch die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank erforderlich ist.

