Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld schon im Monat der Leistungserbringung. Durch spätere Rechnungslegung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit a UStG) kann die Umsatzsteuerschuld hier höchstens um einen Monat hinausgezögert werden. Hingegen entsteht die Umsatzsteuerschuld bei der Istversteuerung erst im Monat des Zahlungseinganges (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit b UStG). Bei der Sollversteuerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer für seine Kunden quasi vorfinanzieren. Das wirkt sich auf seine Liquidität negativ aus.

