Mit dem Mehrwertsteuerpaket 2010 wurden insbesondere die sonstigen Leistungen ab 2010 grundlegend geändert. Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden ( § 3a Abs. 4 UStG ).

