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Kurzinformationen zur Umsatzsteuer, Heft 63/2010

USt 2010, 4 Heft 63 v. 3.5.2010

VorsteuerrückerstattungDrittländer - Die neuen Regelungen für die Vorsteuererstattung ab 1.1.2010 gelten nur für Unternehmer aus der EU, nicht für Unternehmer aus Drittstaaten (ausgenommen die Mindestbeträge). Unternehmer aus Drittstaaten müssen weiterhin ihren Antrag auf Erstattung auf amtlichem Vordruck innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beim Finanzamt Graz-Stadt stellen. Solche Erstattungsanträge für 2009 müssen daher bis spätestens 30.6.2010 gestellt werden. Der Erstattungsbetrag muss mindestens € 50,- (Jahreswert oder Rest des Jahres) bzw. € 400,- (unterjährig) betragen. Die Rechnungen müssen weiterhin im Original beigelegt werden und auch eine Unternehmerbescheinigung des Ansässigkeitsstaates ist weiterhin erforderlich. Auch die Erstattung von Vorsteuern, die von österreichischen Unternehmern im Jahre 2009 in Drittländern bezahlt wurden, muss bis spätestens 30.6.2010 bei den Finanzbehörden der Drittländer beantragt werden.

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