Zwei natürliche Personen errichteten im Jahr 2004 ein Einfamilienhaus, verkauften es dann an eine GmbH und beantragten die Vorsteuern aus den Errichtungskosten. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Verkauf des mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes das erste und bislang einzige Geschäft dieser natürlichen Personen (Miteigentümergemeinschaft) war. Daher wurden die Vorsteuern mangels Unternehmereigenschaft nicht anerkannt.

