Mit 1.1.2010 traten die neuen Leistungsortregelungen des § 3a Abs. 6 UStG in Kraft; diese neuen Leistungsortregelungen differenzieren bezüglich der Bestimmung des Ortes der erbrachten Leistung einerseits nach
der Art der erbrachten Leistung (Vermittlungsleistung, Grundstücksleistung, Katalogleistung etc), und andererseits nach
