Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist unter ande-
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rem (§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG), dass den Rechnungen die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers entnehmbar ist. Von den für den Prüfungszeitraum im Firmenbuch aufscheinenden und in den Rechnungen genannten Adressen ist keine die wirkliche Anschrift der P.GmbH gewesen. Laut Firmenbuch hat die P.GmbH bis 14.5.2001 ihren Sitz an einer Adresse in der Meidlinger Hauptstraße und danach am Kärntner Ring in Wien gehabt. In beiden Fällen befanden sich dort jeweils andere Unternehmen, die u. a. Postweiterleitungen anboten. Der P.GmbH standen an diesen Adressen keine Räumlichkeiten zur Verfügung, Arbeitnehmer der P.GmbH oder zu ihrer Vertretung befugte Personen wurden dort nicht angetroffen. Daher waren diese beiden Adressen wegen nachweislich fehlender Geschäftstätigkeit an diesen Adressen nicht die wirklichen Anschriften der P.GmbH, weshalb der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht zu gewähren war (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0006).

