Bei Bauleistungen wird die Umsatzsteuer gem. § 19 Abs. 1a UStG vom unternehmerischen Empfänger der Leistung geschuldet. Dieser Unternehmer ist entweder selbst mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt oder erbringt üblicherweise selbst Bauleistungen.
Bauleistungen

