Vom Steuerpflichtigen wurde der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von zwei Helikopternbegehrt, mit denen Rettungs- und Bergungsflüge durchgeführt wurden. Die Rechnungen über die Bergung wurden mit 10 % verustet. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden die Umsätze aus den Bergungsflügen unter die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 22 UStG subsumiert und die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen. Dagegen wurde mit der Begründung berufen, dass es sich um keine nach dem Vorarlberger Rettungsgesetz anerkannte Rettungsorganisation handelt und auch keine Vereinbarungen mit Trägern des öffentlichen Gesundheitswesens abgeschlossen worden sind. Somit fallen die Bergungsflüge nicht unter die unechte Befreiung.

