Gem. § 6 der Liebhabereiverordnung kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen gem. § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung (z.B. Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen sind) vorliegen.

