Gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b UStG sind die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden, unecht steuerbefreit. Die Überwachungsaufgaben dieses begünstigten Personenkreises ergeben sich aus einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. §§ 95 bis 97 AktG, § 24e Genossenschaftsgesetz, §§ 30j bis 30l GmbHG, § 25 Privatstiftungsgesetz) oder aus Gesellschaftsverträgen. Mit dem Wartungserlass 2009 zu den Umsatzsteuerrichtlinien wurden erstmals auch Aussagen dazu in die UStR 2000 aufgenommen.

