Ab 1.1.2010 treten die neuen Bestimmungen bezüglich des Leistungsortes für sonstige Leistungen in Kraft. Demnach hängt der Leistungsort nicht nur davon ab, welche Art der Leistung erbracht wird, sondern auch davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist. Dieser neue, im § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG normierte Unternehmerbegriff ist weiter als der Unternehmerbegriff des § 2 UStG und gilt nur für leistungsempfangende, nicht aber für leistende Unternehmer.

