Eine Rechnung, die keine Angaben über die Art oder den Umfang der sonstigen Leistung und auch keinen Hinweis enthält, dass die Art oder der Umfang der sonstigen Leistung in einem anderen Beleg angeführt ist, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Das Beschwerdevorbringen, beide Leistungsaustauschpartner hätten „gutgläubig“ („bona fide“) angenommen, alle Anforderungen für eine mehrwertsteuergerechte Rechnung erfüllt zu haben, zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Liegt somit eine Rechnung gem. § 11 Abs. 1 UStG nicht vor, steht der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- und Schlechtgläubigkeit der beteiligten Unternehmen - nicht zu. Werden die Rechnungsmerkmale nachträglich ergänzt, steht der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend, sondern erst in jenem Zeitpunkt zu, in welchem auch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (VwGH 2.9.2009, 2008/15/0065).

