Erzielt ein Unternehmer Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, dann müssen die Entgelte getrennt nach Steuersätzen bzw. nach steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen aufgeteilt werden (§ 18 Abs. 2 Z 1 UStG). Die laufende Trennung der Entgelte ist allerdings häufig mit Schwierigkeiten verbunden. Ist diese Trennung nach Steuersätzen nicht zumutbar, kann der betroffene Unternehmer eine Trennung der Entgelte nach dem Wareneingang vornehmen. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt und die Genehmigung durch das Finanzamt (§ 18 Abs. 7 UStG).

