Allgemeines
§ 3a Abs. 10 Z 3 und 4 UStG kommen bei sonstigen Leistungen (Katalogleistungen) zur Anwendung, die Hauptleistungen darstellen. Daher finden diese gesetzlichen Bestimmungen keine Anwendung, wenn die Beratungsleistung nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechtes nur als unselbständige Nebenleistung (zB zu einer Werklieferung) anzusehen ist (UStR 2000, Rz 580).

