Eine neu gegründete Beteiligungsholding AG mit dem Unternehmensgegenstand „Halten von Beteiligungen im In- und Ausland, Halten von Immobilien aller Art, Errichtung von Zweigniederlassungen“ machte den Vorsteuerabzug aus der Gesellschaftsgründung bzw. dem Erwerb von Beteiligungen und den damit verbundenen Beratungskosten geltend. Das Finanzamt anerkannte diese Vorsteuern mangels Unternehmereigenschaft der Holding nicht. Der UFS wies die eingebrachte Berufung in seiner Entscheidung vom 26.8.2008 GZ RV/0321-I/04 ab. Eine reine Beteiligungsholding, die sich auf den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen beschränkt, ist nicht Unternehmerin und daher auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

