Eine Gesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand „Buchführung, Unternehmensberatung und Gebäudemanagement“ bezog Fremdleistungen mit folgenden auf den Rechnungen beschriebenen Pauschalleistungen: „Für beigestelltes Personal, für Bilanzierungsarbeiten, für Steuersachbearbeitung und Klientenberatung berechnen wir Ihnen für die Monate März bis Dezember 1999 eine Pauschalbetrag pro Monat von ATS 50.000,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer“. Das Finanzamt anerkannte die Vorsteuern aus diesen Pauschalrechnungen nicht, weil Leistungserbringer (eine pensionierte Steuerberaterin) und Rechnungsaussteller nicht ident gewesen waren. Die rechnungsausstellenden Unternehmen waren weder berechtigt noch befähigt, die betreffenden Leistungen zu erbringen. Außerdem fehlten Aufgliederungen der erbrachten Leistungen. Gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuern richtete sich die Berufung.

