Das Finanzamt hatte eine Kürzung der Vorsteuern vorgenommen, da die betreffenden Leistungen nicht in Österreich erbracht wurden und daher in Österreich nicht steuerbar waren. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge berechtigten daher nicht zum Vorsteuerabzug, obwohl der Leistungserbringer zur Einzahlung dieser USt-Beträge an das Finanzamt jedenfalls verpflichtet war. Das Unternehmen beantragte im Zuge eines Prüfungsverfahrens, diesen Vorsteuerabzug (wieder) anzuerkennen, da „keine Umstände vorlagen, aus denen der Berufungswerber hätte schließen müssen, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt worden sei“.

