Nicht umsatzsteuerbare durchlaufende Posten liegen dann vor, wenn Beträge in Namen und für Rechnung eines Anderen vereinnahmt und verausgabt werden (§ 4 Abs. 3 UStG). Solche durchlaufende Posten liegen nur bei einer reinen Weiterleitung von Einnahmen und Ausgaben vor (Weiterleitungsfunktion des zwischengeschalteten Unternehmers). Typischer Leistungsaufwand, der im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebes zur Leistungserbringung anfällt, zählt zum Entgelt und kann nicht als durchlaufender Posten behandelt werden.

