Nicht nur Rechnungen im Sinne des § 11 UStG, sondern auch Gutschriften berechtigen zum Vorsteuerabzug. Voraussetzung dazu ist es allerdings, dass solche Gutschriften alle Merkmale einer ordnungsmäßigen Rechnung (vom richtigen Lieferdatum bis zu den UID-Nummern) aufweisen und dass der Empfänger die Gutschrift auch akzeptiert, also dem in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag nicht widerspricht.
