Die Tätigkeit einer Lehrwartin für Behindertenreiten fällt lt. UFS vom 14.1.2008, GZ RV/0406-W/06 nicht unter die Befreiungsbestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG (Ärzte, Psychotherapeuten, Psychologen), da die Hippotherapie nicht als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin gilt.
Der zweifellos günstige allgemeine Einfluss des Reitens auf den menschlichen Organismus reicht noch nicht für die erforderliche Krankheitsbekämpfung aus.

