Bei sonstigen Leistungen, die in einem positiven Tun bestehen, liegt der Leistungsort am Ort der Tätigkeit (§ 3a Abs. 8 UStG). Der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder der Ort, wo sich die Leistung auswirkt, ist ohne Bedeutung. Grundsätzlich ist nicht die Gesamttätigkeit, sondern der einzelne Umsatz zu betrachten. Davon betroffen sind neben künstlerischen, wissenschaftlichen und unterhaltenden Leistungen auch die sportlichen Leistungen.
